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Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1995, 1480 - 1481;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1
Stabilität und Festigkeit
Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, daß sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen standhalten.
3Sie müssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
2

4Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume
2.1
Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
5Je nach der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Beschäftigten müssen die Arbeitsstätten dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, über eine ausreichende Wärmeisolierung verfügen.
2.2

6Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.
2.3

7Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Beschäftigten unerwartet nicht mit derartigen Wänden in Berührung kommen und bei ihrem Zersplittern nicht verletzt werden können.
2.4

8Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn durch besondere Maßnahmen Gefahren für die Beschäftigten beim Betreten der Dächer und dem Verweilen auf ihnen vermieden werden.
3

9Raumabmessungen und Luftvolumen der Räume 3.1
Grundfläche, Höhe und Luftvolumen eines Arbeitsraumes müssen so bemessen sein, daß die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
3.2

10Der den Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß so groß sein, daß die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.
4

11Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen der Räume
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet, geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so auszulegen, daß eine sichere Handhabung gewährleistet ist.
12Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.

13Die Reinigung von Fenstern und Oberlichtern muß gefahrlos möglich sein.
5

14Türen und Tore
5.1
Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore haben sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche zu richten.
5.2

15Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

16Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.

17Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Beschäftigte beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
5.3

18Schiebetüren sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, gegen unvermitteltes Herabfallen zu sichern.
5.4

19Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.

20Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.

21Solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, müssen sich die Türen öffnen lassen.
5.5

22In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.

23Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang für Fußgänger ungefährlich ist.
5.6

24Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden können.

25Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
5.7

26Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder ähnliche Vorrichtungen unterbunden, so müssen diese Ketten oder ähnlichen Vorrichtungen deutlich sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen gekennzeichnet sein.
6

27Belüftung umschlossener Arbeitsräume
6.1
In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten in ausreichender Menge gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden sein.
28In den Fällen, in denen eine lüftungstechnische Anlage verwendet wird, muß diese jederzeit funktionsfähig sein.

29Eine Störung der lüftungstechnischen Anlage muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
6.2

30Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

31Ablagerungen oder Verunreinigungen in ihnen, die zur Beeinträchtigung der Atemluft und einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.
7

32Raumtemperatur
7.1
In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
7.2

33In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
7.3

34Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
8

35Pausenräume
8.1
Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere die Art der ausgeübten Tätigkeit oder die Höchstzahl der je Schicht anwesenden Beschäftigten, dies erfordern.
36Satz 1 gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen tätig sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.
8.2

37Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Anzahl der Beschäftigten entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

38Die Sitzgelegenheiten müssen mit Rückenlehnen versehen sein.

39Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume verträgliches Maß zu reduzieren.
8.3

40Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Beschäftigten während der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26